SATZUNG DES TENNISCLUBS GEMMRIGHEIM E.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 26. Januar 1971 in Gemmrigheim gegründete Tennis-Verein führt den Namen „Tennisclub Gemmrigheim e.V.“
(2) Der Verein ist Mitglied im Württ. Landessportbund e.V. und im Württ. Tennis-Bund e.V. Er selbst und seine Mitglieder anerkennen die Satzung, Spielordnung, die Rechtsprechung und die Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und die und dgl.) des Württ. Landessportbundes und des Württ. Tennis-Bundes.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Gemmrigheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Besigheim eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports, sportlicher Übungen und Leistungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3
Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder sind Vereinsmitglieder, die am Sportbetrieb aktiv teilnehmen und am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind jugendliche Mitglieder.
(4) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Der Antrag stellt zugleich eine Beitrittserklärung dar. Mit der Genehmigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand wird der Beitritt wirksam. Lehnt der Vorstand einen Beitrittsantrag ab, so kann sich der Bewerber an den Ausschuss wenden, der dann entscheidet.
(2) Durch die Beitrittserklärung unterwerfen sich die Mitglieder sowohl der Vereinssatzung und der vom Ausschuss festgelegten Spielordnung als auch den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Verein angehört. Sie verpflichten sich zum Ersatz für jeden Schaden, der dem Verein durch eine Nicht-Einhaltung der Satzung und Spielordnung entsteht.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
(5) Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Ausschusses,
*wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung Zahlungsrückstände nicht bereinigt,
*bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
*wenn das Mitglied in seinem allgemeinen oder besonderen Verhalten gegenüber dem Verein oder seinen Mitgliedern hierzu Anlass gibt.
Vereinsmitglieder, die ausgeschlossen werden sollen, haben das Recht, sich vor dem Ausschuss zu rechtfertigen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Ausschusses kann in der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.
§ 5
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Ausschuss festgesetzt. Er bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird jeweils für ein Geschäftsjahr erhoben und ist im ersten Kalendervierteljahr zu zahlen.
(2) Für mehrere Familienangehörige kann der Beitrag gestaffelt werden, ebenso kann er für Jugendliche Schüler und Studenten herabgesetzt werden. Passive Mitglieder zahlen einen Bruchteil des Beitrags der aktiven Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrags befreit.
(3) Für die Aufnahme in den Verein zahlt jedes Mitglied einen einmaligen Beitrag. Der einmalige Beitrag wird nach Abs. 1 festgesetzt. Ermäßigungen können analog Abs. 2 gewahrt werden. Der einmalige Aufnahmebeitrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Genehmigung des Aufnahmeantrags fällig.
4) Gäste können durch Beschluss des Vorstandes spielberechtigt werden.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. der Vereinsausschuss
3. die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er vertritt den Verein nach außen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Vertretung befugt.
(2) Der Vorsitzende leitet den Verein. Er beruft und führt die Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende von seinem Stellvertreter vertreten.
(3) Der Schatzmeister führt das Mitgliederverzeichnis und die Kassengeschäfte. Er hat jährlich einmal der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
§ 8
Vereinsausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart und eventuell weiteren, von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Vereinsmitgliedern.
(2) Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so wählt der Ausschuss dessen Nachfolger.
(3) Der Ausschuss besorgt die laufenden nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters.
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen. Er führt Protokoll über die Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(6) Das Protokoll muss ausreichende Angaben über Zeit und Ort der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Ergebnisse von Wahlen und den Inhalt aller wichtigen Beschlüsse enthalten. Es ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Der Sportwart oder dessen Stellvertreter überwacht die Einhaltung der Spielordnung.
(8) Der Jugendwart widmet sich im Einvernehmen mit dem Sportwart der Jugendausbildung und fördert das Interesse der Jugend am Tennissport.
(9) Die Amtszeit des Vereinsausschusses beträgt 2 Jahre.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats zu berufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Zeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung werden jedem Mitglied spätestens 8 Tage vorher schriftlich mitgeteilt. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
(4) Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses.
(2) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder darauf besteht, sonst durch Zuruf.
(4) Bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(5) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
(6) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
§ 12
Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordent1chen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
Zur Beschlussfassung bedarf es
*der schriftlichen Ankündigung an sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,
*der Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder, die nach dem Mitgliederverzeichnis zu errechnen ist,
*der Anwesenheit von mindestens 4 Ausschussmitgliedern, einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit „Ja“ oder „Nein“ erfolgen.
(2) Diese Versammlung beschließt auch über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens und über die Liquidation des Vereins. Das nach Bezahlung etwaiger Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts auf die Gemeinde Gemmrigheim nach Möglichkeit zur Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung zu übertragen.
Die Eintragung vorstehender Satzung in des Vereinsregister Nr. 65 wird bescheinigt.
Besigheim, den. 15. Januar 1988
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
gez. Karnahl, Justizamtmann